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   OVG Niedersachsen, 25.03.2013 - 2 LB 18/11   

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OVG Niedersachsen, 25.03.2013 - 2 LB 18/11 (https://dejure.org/2013,10198)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.03.2013 - 2 LB 18/11 (https://dejure.org/2013,10198)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. März 2013 - 2 LB 18/11 (https://dejure.org/2013,10198)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 5 Abs. 2 Nr. 1 NSchG; § 101 Abs. 1 NSchG; § 106 Abs. 1 NSchG; § 108 Abs. 1 NSchG; § 812 ff. BGB
    Anspruch eines seine Verpflichtung zur Vorhaltung einer Förderschule durch einen Beschulungsvertrag mit einem privaten Schulträger erfüllenden Schulträgers auf auf Erstattung der dem privaten Schulträger geschuldeten Schulgelder gegen die auswärtigen Jugendhilfeträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines seine Verpflichtung zur Vorhaltung einer Förderschule durch einen Beschulungsvertrag mit einem privaten Schulträger erfüllenden Schulträgers auf auf Erstattung der dem privaten Schulträger geschuldeten Schulgelder gegen die auswärtigen Jugendhilfeträger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sozialhilfe - Erstattungsanspruch des staatlichen Schulträgers auf einem privaten Schulträger geschuldete Schulgelder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch eines seine Verpflichtung zur Vorhaltung einer Förderschule durch einen Beschulungsvertrag mit einem privaten Schulträger erfüllenden Schulträgers auf auf Erstattung der dem privaten Schulträger geschuldeten Schulgelder gegen die auswärtigen Jugendhilfeträger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 656
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2013 - 2 LB 18/11
    Die Schuldbildung selbst als Kernbereich der pädagogischen Arbeit obliegt daher allein den Schulträgern (BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris Langtext Rdnr. 15 ff.).

    § 68 Anm. 5.2.1 m. w. N.; vgl. in diesem Zusammenhang auch BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris Langtext Rdnr. 11 f.).

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 15.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Selbstbeschaffung; selbst

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2013 - 2 LB 18/11
    Daher stellen die streitgegenständlichen allgemeinen Beschulungskosten von Kindern und Jugendlichen mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf nur dann eine Hilfemaßnahme nach dem Sozial- oder Jugendhilferecht dar, wenn entweder eine vorhandene öffentliche Förderschule oder - wie hier - eine an ihre Stelle getretene private anerkannte Ersatzschule aufgrund besonderer individueller hilfebedingter Umstände nicht besucht werden kann (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 -, juris Langtext Rdnr. 29 ff., insb. Rdnr. 31, 43 f.; VG Frankfurt/Main, Urt. v. 25.1.2012 - 7 K 115/11l.F -, juris Langtext Rdnr. 34; VG München, Beschl. v. 19.9.2012 - M 18 E 12.3845 -, juris Langtext Rdnr. 24) oder individuelle Hilfeleistungen etwa durch einen Integrationshelfer (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 6.10.2007 - BVerwG 5 C 35.06 -, BVerwGE 130, 1 = NVwZ 2008, 578; Beschl. v. 2.9.2003 - BVerwG 5 B 259.02 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.5.2012 - 12 B 438/12 -, juris; Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.02.2013 - 12 CE 12.2104 -, juris) oder etwa in Form einer heilpädagogischen Reittherapie (s. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - BVerwG 5 C 15.11 -, NVwZ-RR 2013, 188) im Raum stehen.
  • BVerwG, 26.10.2007 - 5 C 35.06

    Eingliederungshilfe, Kostenübernahme für Integrationshelfer bei schulrechtlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2013 - 2 LB 18/11
    Daher stellen die streitgegenständlichen allgemeinen Beschulungskosten von Kindern und Jugendlichen mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf nur dann eine Hilfemaßnahme nach dem Sozial- oder Jugendhilferecht dar, wenn entweder eine vorhandene öffentliche Förderschule oder - wie hier - eine an ihre Stelle getretene private anerkannte Ersatzschule aufgrund besonderer individueller hilfebedingter Umstände nicht besucht werden kann (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 -, juris Langtext Rdnr. 29 ff., insb. Rdnr. 31, 43 f.; VG Frankfurt/Main, Urt. v. 25.1.2012 - 7 K 115/11l.F -, juris Langtext Rdnr. 34; VG München, Beschl. v. 19.9.2012 - M 18 E 12.3845 -, juris Langtext Rdnr. 24) oder individuelle Hilfeleistungen etwa durch einen Integrationshelfer (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 6.10.2007 - BVerwG 5 C 35.06 -, BVerwGE 130, 1 = NVwZ 2008, 578; Beschl. v. 2.9.2003 - BVerwG 5 B 259.02 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.5.2012 - 12 B 438/12 -, juris; Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.02.2013 - 12 CE 12.2104 -, juris) oder etwa in Form einer heilpädagogischen Reittherapie (s. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - BVerwG 5 C 15.11 -, NVwZ-RR 2013, 188) im Raum stehen.
  • BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02

    Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 40 BSHG - Verfahrensfehler - Kosten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2013 - 2 LB 18/11
    Daher stellen die streitgegenständlichen allgemeinen Beschulungskosten von Kindern und Jugendlichen mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf nur dann eine Hilfemaßnahme nach dem Sozial- oder Jugendhilferecht dar, wenn entweder eine vorhandene öffentliche Förderschule oder - wie hier - eine an ihre Stelle getretene private anerkannte Ersatzschule aufgrund besonderer individueller hilfebedingter Umstände nicht besucht werden kann (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 -, juris Langtext Rdnr. 29 ff., insb. Rdnr. 31, 43 f.; VG Frankfurt/Main, Urt. v. 25.1.2012 - 7 K 115/11l.F -, juris Langtext Rdnr. 34; VG München, Beschl. v. 19.9.2012 - M 18 E 12.3845 -, juris Langtext Rdnr. 24) oder individuelle Hilfeleistungen etwa durch einen Integrationshelfer (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 6.10.2007 - BVerwG 5 C 35.06 -, BVerwGE 130, 1 = NVwZ 2008, 578; Beschl. v. 2.9.2003 - BVerwG 5 B 259.02 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.5.2012 - 12 B 438/12 -, juris; Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.02.2013 - 12 CE 12.2104 -, juris) oder etwa in Form einer heilpädagogischen Reittherapie (s. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - BVerwG 5 C 15.11 -, NVwZ-RR 2013, 188) im Raum stehen.
  • VGH Bayern, 21.02.2013 - 12 CE 12.2136

    Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2013 - 2 LB 18/11
    Daher stellen die streitgegenständlichen allgemeinen Beschulungskosten von Kindern und Jugendlichen mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf nur dann eine Hilfemaßnahme nach dem Sozial- oder Jugendhilferecht dar, wenn entweder eine vorhandene öffentliche Förderschule oder - wie hier - eine an ihre Stelle getretene private anerkannte Ersatzschule aufgrund besonderer individueller hilfebedingter Umstände nicht besucht werden kann (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 -, juris Langtext Rdnr. 29 ff., insb. Rdnr. 31, 43 f.; VG Frankfurt/Main, Urt. v. 25.1.2012 - 7 K 115/11l.F -, juris Langtext Rdnr. 34; VG München, Beschl. v. 19.9.2012 - M 18 E 12.3845 -, juris Langtext Rdnr. 24) oder individuelle Hilfeleistungen etwa durch einen Integrationshelfer (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 6.10.2007 - BVerwG 5 C 35.06 -, BVerwGE 130, 1 = NVwZ 2008, 578; Beschl. v. 2.9.2003 - BVerwG 5 B 259.02 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.5.2012 - 12 B 438/12 -, juris; Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.02.2013 - 12 CE 12.2104 -, juris) oder etwa in Form einer heilpädagogischen Reittherapie (s. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - BVerwG 5 C 15.11 -, NVwZ-RR 2013, 188) im Raum stehen.
  • VGH Bayern, 18.02.2013 - 12 CE 12.2104

    Jugendhilfe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2013 - 2 LB 18/11
    Daher stellen die streitgegenständlichen allgemeinen Beschulungskosten von Kindern und Jugendlichen mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf nur dann eine Hilfemaßnahme nach dem Sozial- oder Jugendhilferecht dar, wenn entweder eine vorhandene öffentliche Förderschule oder - wie hier - eine an ihre Stelle getretene private anerkannte Ersatzschule aufgrund besonderer individueller hilfebedingter Umstände nicht besucht werden kann (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 -, juris Langtext Rdnr. 29 ff., insb. Rdnr. 31, 43 f.; VG Frankfurt/Main, Urt. v. 25.1.2012 - 7 K 115/11l.F -, juris Langtext Rdnr. 34; VG München, Beschl. v. 19.9.2012 - M 18 E 12.3845 -, juris Langtext Rdnr. 24) oder individuelle Hilfeleistungen etwa durch einen Integrationshelfer (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 6.10.2007 - BVerwG 5 C 35.06 -, BVerwGE 130, 1 = NVwZ 2008, 578; Beschl. v. 2.9.2003 - BVerwG 5 B 259.02 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.5.2012 - 12 B 438/12 -, juris; Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.02.2013 - 12 CE 12.2104 -, juris) oder etwa in Form einer heilpädagogischen Reittherapie (s. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - BVerwG 5 C 15.11 -, NVwZ-RR 2013, 188) im Raum stehen.
  • OVG Niedersachsen, 24.05.2007 - 2 LB 1/07

    Anspruch des Schulträgers von berufsbildenden Schulen von dem für die auswärtigen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2013 - 2 LB 18/11
    Denn es fehlt an einem nach der bisherigen gesetzlichen Konzeption des Niedersächsischen Schulgesetzes zwingend erforderlichen (vgl. dazu Senat, Urt. v. 24.5.2007 - 2 LB 1/07 -, juris Langtext Rdnr. 21 m. w. N. im Anschluss an VG Hannover, Urt. v. 13.3.2003 - 6 A 4038/01 -, juris) im Zielplan eines Schulentwicklungsplanes festgelegten Einzugsbereich.
  • VG München, 19.09.2012 - M 18 E 12.3845

    Angemessene Schulbildung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2013 - 2 LB 18/11
    Daher stellen die streitgegenständlichen allgemeinen Beschulungskosten von Kindern und Jugendlichen mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf nur dann eine Hilfemaßnahme nach dem Sozial- oder Jugendhilferecht dar, wenn entweder eine vorhandene öffentliche Förderschule oder - wie hier - eine an ihre Stelle getretene private anerkannte Ersatzschule aufgrund besonderer individueller hilfebedingter Umstände nicht besucht werden kann (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 -, juris Langtext Rdnr. 29 ff., insb. Rdnr. 31, 43 f.; VG Frankfurt/Main, Urt. v. 25.1.2012 - 7 K 115/11l.F -, juris Langtext Rdnr. 34; VG München, Beschl. v. 19.9.2012 - M 18 E 12.3845 -, juris Langtext Rdnr. 24) oder individuelle Hilfeleistungen etwa durch einen Integrationshelfer (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 6.10.2007 - BVerwG 5 C 35.06 -, BVerwGE 130, 1 = NVwZ 2008, 578; Beschl. v. 2.9.2003 - BVerwG 5 B 259.02 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.5.2012 - 12 B 438/12 -, juris; Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.02.2013 - 12 CE 12.2104 -, juris) oder etwa in Form einer heilpädagogischen Reittherapie (s. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - BVerwG 5 C 15.11 -, NVwZ-RR 2013, 188) im Raum stehen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2012 - 12 B 438/12

    Zuständigkeit eines Schulträgers oder eines Sozialleistungsträgers zur Erfüllung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2013 - 2 LB 18/11
    Daher stellen die streitgegenständlichen allgemeinen Beschulungskosten von Kindern und Jugendlichen mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf nur dann eine Hilfemaßnahme nach dem Sozial- oder Jugendhilferecht dar, wenn entweder eine vorhandene öffentliche Förderschule oder - wie hier - eine an ihre Stelle getretene private anerkannte Ersatzschule aufgrund besonderer individueller hilfebedingter Umstände nicht besucht werden kann (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 -, juris Langtext Rdnr. 29 ff., insb. Rdnr. 31, 43 f.; VG Frankfurt/Main, Urt. v. 25.1.2012 - 7 K 115/11l.F -, juris Langtext Rdnr. 34; VG München, Beschl. v. 19.9.2012 - M 18 E 12.3845 -, juris Langtext Rdnr. 24) oder individuelle Hilfeleistungen etwa durch einen Integrationshelfer (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 6.10.2007 - BVerwG 5 C 35.06 -, BVerwGE 130, 1 = NVwZ 2008, 578; Beschl. v. 2.9.2003 - BVerwG 5 B 259.02 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.5.2012 - 12 B 438/12 -, juris; Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.02.2013 - 12 CE 12.2104 -, juris) oder etwa in Form einer heilpädagogischen Reittherapie (s. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - BVerwG 5 C 15.11 -, NVwZ-RR 2013, 188) im Raum stehen.
  • VG Hannover, 13.03.2003 - 6 A 4038/01

    Einzugsbereich; Gastschulgeld; Gastschüler; Schulentwicklungsplan

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2013 - 2 LB 18/11
    Denn es fehlt an einem nach der bisherigen gesetzlichen Konzeption des Niedersächsischen Schulgesetzes zwingend erforderlichen (vgl. dazu Senat, Urt. v. 24.5.2007 - 2 LB 1/07 -, juris Langtext Rdnr. 21 m. w. N. im Anschluss an VG Hannover, Urt. v. 13.3.2003 - 6 A 4038/01 -, juris) im Zielplan eines Schulentwicklungsplanes festgelegten Einzugsbereich.
  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 2 LB 182/16

    Abwälzungsanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Aufwendungskondiktion;

    Nichts anderes gilt dann, wenn der Schulträger seine Verpflichtung durch vertragliche Vereinbarung auf eine private anerkannte Ersatzschule übertragen hat (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurt. v. 25.3.2013 - 2 LB 18/11 -, juris Rn. 22 ff.).

    Im Gegenzug verpflichtet sich der Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Schulkostenbeitrags für jeden Schüler, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Kreisgebiet hat (vgl. zu den vertraglichen Regelungen im Einzelnen Senatsurt. v. 25.3.2013 - 2 LB 18/11 -, juris).

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 25. März 2013 (- 2 LB 18/11 -, juris Rn. 22 ff.) entschieden hat, haben die Schulträger nach § 101 Abs. 1 NSchG für ihr Gebiet das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten.

    Dazu hat der Senat in seinem Urteil vom 25. März 2013 (- 2 LB 18/11 -, juris Rn. 31 f.) festgestellt, dass die Vermittlung einer Schulbildung Aufgabe der Schule und nicht der Jugend- und Sozialhilfe ist, sodass der Schulbesuch vorrangig Regelungsgegenstand des Schulrechts und nicht der jugend- und sozialhilferechtlichen Vorschriften ist.

  • VG Lüneburg, 13.12.2016 - 4 A 106/16

    Heimerziehung; Jugendhilfeträger; Kostenerstattung; Privatschule; Schulkosten;

    Nach dem zitierten Urteil des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 25. März 2013 (2 LB 18/11) sei davon auszugehen, dass die Beschulung der Kinder, die stationär in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht seien, Sache des örtlichen Schulträgers, d.h. hier des Beigeladenen sei.

    Die Schulbildung als Kern der pädagogischen Arbeit obliegt allein den Schulträgern (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25.3.2013 - 2 LB 18/11 - m.w.N., zitiert nach Juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2023 - 12 A 958/22
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 12 A 4092/19 -, juris Rn. 6 f.; Nds. OVG, Urteil vom 25. März 2013 - 2 LB 18/11 -, juris Rn. 31 f.; VG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 4 A 106/16 -, juris Rn. 20 ff.; Nellissen , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 34 Rn. 67 (Stand: 21.09.2023).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 8 SO 156/17
    Insoweit könnte die vom SG in Bezug genommene Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - juris Rn. 15 ff. m.w.N.) entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 5 B 61/14 - juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. November 2015 - 12 A 1639/14 - juris Rn. 89 ff.; statt vieler OVG Lüneburg, Urteil vom 25. März 2013 - 2 LB 18/11 - juris Rn. 31 m.w.N.) zur kinder- und jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 11. August 2015 - L 20 SO 316/12 - juris Rn. 50 ff.; beim BSG anhängig unter - B 8 SO 24/15 R -) dahingehend zu modifizieren sein, dass auch im Kernbereich der Schulbildung ausnahmsweise Raum für Leistungen der Eingliederungshilfe bleibt, wenn nämlich die zu übernehmenden Kosten (unabdingbare) Voraussetzung für den Besuch der betreffenden Schule zur Gewährleistung einer "angemessenen Schulbildung" sind (so bereits Senatsbeschluss vom 3. Juli 2013 - L 8 SO 131/12 B ER - m.w.N.).
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